Es ist die allerwichtigste Frage, bevor Sie einen Wintergarten planen: Darf ich überhaupt? Und wenn ja, was muss ich beachten? Das ist nämlich in jedem Bundesland verschieden. Aber keine Sorge: Eine kompetente Wintergarten-Fachfirma kennt die Antworten.
Neubau oder Anbau
Wenn Sie gerade neu bauen und einen Wintergarten mit einplanen, gehört dieser natürlich in den Bauantrag. Haben Sie ein älteres Haus, das mit einem Wintergarten aufgewertet werden soll, gehört es zu den Leistungen einer kompetenten Firma, alle Fragen für Sie zu klären und sie beim Bauantrag – sofern erforderlich – zu unterstützen.
Hier gibt es Richtwerte
Alles, was für Ihr Grundstück gilt, ist im Bebauungsplan geregelt. Unter anderem tauchen dort zwei Zahlen auf, die für einen Anbau entscheidend sind: Die Grundflächenzahl legt fest, in welchem Umfang Ihr Grundstück überbaut werden darf. Die Geschossflächenzahl ist wiederum die Summe aller Vollgeschossflächen. Beide Zahlen erhöhen sich für Ihr Grundstück, wenn Sie einen Wintergarten anbauen.
Weitere Richtwerte bieten die so genannte Baulinie sowie die Baugrenze. Auf der Baulinie muss das Hauptgebäude errichtet werden, wohingegen die Baugrenze – ggf. gemeinsam mit der Baulinie – den Bereich umgrenzt, in dem Hauptgebäude errichtet werden dürfen. Hier geht es also schlichtweg um die Positionierung auf dem Grundstück. Dazu müssen beispielweise Mindestgrenzabstände, Flucht- und Rettungswege, die Zugänglichkeit von Leitungen und das Nachbarschaftsrecht berücksichtigt werden.
Kompetenz hilft
Das alles hört sich komplizierter an als es ist. Denn was in jedem Falle wichtig ist: Ein kompetenter Fachbetrieb, der Ihnen entsprechende Unterstützung beim Bauantrag bietet. Für die Einreichung beim Bauamt ist ein Architekt erforderlich, der den Antrag ausfüllt und unterzeichnet. Versierte Fachbetriebe verfügen in der Regel über ein gutes Netzwerk, auf das Sie zurückgreifen können.
Zuschüsse mitbedenken
Übrigens können Sie für Ihren Wintergarten staatliche Zuschüsse beantragen. Alles Wichtige dazu erfahren Sie bei Ihrem Berater oder Ihrer Beraterin. Bis zu 15 Prozent auf eine maximale Bruttosumme von 60.000 Euro sind möglich.